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Hier schreibe ich in loser Folge zu rechtlichen Themen. Es geht jeweils um einen kurzen Überblick und nicht um alle rechtlichen Feinheiten. Berücksichtigt ist die Rechtslage zum jeweils angegebenen Datum. Bei Fragen oder Beratungsbedarf im Einzelfall können Sie mich gern kontaktieren.

18.03.2019

FALLSTRICKE IM ERBRECHT

Es gibt viel zu beachten, um sich selbst und seinen Nächsten im Erbfall und davor Schwierigkeiten zu ersparen. In meinen bisherigen Blog-Beiträgen bin ich schon auf das eine oder andere eingegangen. Dies und mehr ist hier noch einmal zusammengestellt, weil es so wichtig ist. Denn über vieles herrschen gerade bei juristischen Laien Unkenntnis oder Fehlvorstellungen. Deshalb ist das Motto bei den folgenden Hinweisen: Hätten Sie es gewusst?

Vorsorgevollmacht

Manche Eheleute gehen davon aus, dass sie sich ohne Weiteres gegenseitig vertreten können, insbesondere für den Fall, dass einer nicht mehr rechtlich handeln kann (z.B. wegen Demenz). Das ist falsch. Auch Eheleute benötigen für solche Fälle eine Vorsorgevollmacht. Andernfalls muss vom Gericht ein Betreuer bestellt werden.

Eine Vorsorgevollmacht, die nur "für den Fall, dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann" gilt, ist weitgehend wirkungslos, da immer angezweifelt werden kann, ob dieser Fall vorliegt. Praxistauglicher ist eine Vollmacht, die jedenfalls im Außenverhältnis unbeschränkt ist. Sie kann ggf. im Innenverhältnis beschränkt werden.

Bevollmächtigte sind dem Vollmachtgeber und nach dessen Tod seinen Erben rechenschaftspflichtig. Das kann große Schwierigkeiten verursachen. Deshalb sollte immer geprüft werden, ob ein Ausschluss der Rechenschaftspflicht im Einzelfall sinnvoll ist.

Eine Geltung über den Tod hinaus kann die Abwicklung nach dem Erbfall deutlich erleichtern.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung darf nicht zu vage formuliert sein. Sie kann nur dann unmittelbare Beachtung finden, wenn sie für konkrete Situationen konkrete Behandlungsoptionen vorsieht. Andernfalls müssen Ärzte mit Bevollmächtigten oder Betreuern anhand eines nach den Umständen zu ermittelnden mutmaßlichen Willens des Betroffenen über die weitere Behandlung entscheiden, nötigenfalls unter Einschaltung des Gerichts. Das will man aber mit einer Patienteverfügung gerade vermeiden und vielmehr den eigenen Wünschen direkt Geltung verschaffen.

Enthält die Patientenverfügung eine Vollmacht für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, so muss diese die Befugnisse des Bevollmächtigten klar benennen, damit dieser in letzter Konsequenz auch entscheiden darf.

Die Patientenverfügung sollte mit größter Sorgfalt erstellt werden, damit sie die beabsichtigte Wirkung im Fall der Fälle auch entfalten kann. Sie ist alle paar Jahre auf Übereinstimmung mit den aktuellen persönlichen Vorstellungen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Das sollte mit Datum und erneuter Unterschrift dokumentiert werden. Bei einer zu alten Patientenverfügung können sonst Zweifel entstehen, ob diese überhaupt noch dem aktuellen Willen des Betroffenen entspricht.

Gesetzliche Erbfolge

Unverheiratete Partner und deren nicht gemeinsame Kinder (Patchwork-Familie) gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Um Ihnen im Erbfall etwas zuzuwenden, ist ein Testament zwingend. Darin kann auch Sorge getragen werden, dass der Ex-Partner nicht von unglücklichen Umständen profitiert (siehe Blog-Beitrag Rechtssicherheit zum Lebensende).

Kinderlose Ehepartner sind nach der gesetzlichen Erbfolge nicht Alleinerben. Vielmehr erben neben Ihnen auch die Eltern bzw. Geschwister des Erblassers einen Anteil. Sie bilden mit dem Ehepartner eine Erbengemeinschaft und "hängen" plötzlich in den Vermögensangelegenheiten des überlebenden Ehepartners "mit drin". Dies kann man nur mit einem geeigneten Testament vermeiden.

Das waren zwei Beispiele betreffend die Familienverhältnisse. Aber auch die Vermögensverhältnisse können die gesetzliche Erbfolge ungeeignet erscheinen lassen. Dies kann z.B. bei Immobilien oder Familienunternehmen der Fall sein, wenn man nicht möchte, dass diese künftig von mehreren Erben als Erbengemeinschaft verwaltet werden, was bei mangelndem Einvernehmen zu erheblichen Problemen führt. Dann kann sich die testamentarische Einsetzung eines Alleinerben und die Abfindung der anderen durch Vermächtnisse anbieten (zum Unterschied siehe Erbschaft und Vermächtnis).

Kurzum sollte man sich auf die gesetzliche Erbfolge selbst bei vermeintlich einfachen Konstellationen nicht ohne Weiteres verlassen. Zumindest sollte in einer Beratung das Für und Wider intensiv geprüft werden.

Testament

Das eigenhändige Testament muss handgeschrieben und unterschrieben sein. Computer oder Schreibmaschine genügt nicht. Änderungen sollten ausformuliert werden und nicht durch Streichungen erfolgen, sonst kann angezweifelt werden, ob diese wirklich vom Erblasser stammen. Das Datum ist wichtig, damit immer die letzte gültige Fassung ermittelt werden kann.

Von dem Testament muss im Erbfall natürlich auch jemand erfahren. Deshalb sollten die potentiellen Erben rechtzeitig darüber informiert werden, dass es ein Testament gibt und wo es zu finden ist. Es kann auch beim Amtsgericht hinterlegt werden, damit es in jedem Fall Berücksichtigung findet.

Inhaltlich ist die Unterscheidung zwischen Erbschaft und Vermächtnis wichtig (siehe Blog-Beitrag Erbschaft und Vermächtnis). Erbanteile sollten in Verhältnissen wie Brüchen oder Prozenten angegeben werden, Vermächtnisse über Geldbeträge eher in absoluten Zahlen.

Eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Testaments anhand der aktuellen Lebens- und Vermögensituation ist dringend zu empfehlen, damit die eigenen Vorstellungen im Erbfall wirklich zum Tragen kommen.

Bei Wohnsitz im Ausland ist eine Rechtswahlklausel in Erwägung zu ziehen, wenn für den Erbfall deutsches Recht gelten soll. Sonst gilt innerhalb der EU das Erbrecht des Wohnorts (siehe Blog-Beitrag Europäische Erbrechtsverordnung).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist bei eindeutigen Testamenten ein Erbschein entbehrlich. Durch entsprechende Beratung im Vorfeld können damit im Nachhinein unter Umständen Kosten gespart werden.

In Gedanken sollten alle Eventualitäten durchgespielt werden (z.B. Vorversterben bedachter Personen oder Änderung der Vermögensverhältnisse) und z.B. an Ersatzerben oder die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft gedacht werden. Bei komplizierteren Konstellationen kann sich die Einsetzung eines Testamentsvollsteckers anbieten. Auch die erbschaftsteuerrechtlichen Wirkungen sind zu bedenken.

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Eheleute aufsetzen. In der Regel setzen diese sich gegenseitig als Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben ein (Berliner Testament).

Beim ersten Erbfall erbt der andere Ehepartner dementsprechend allein, wodurch den Kindern ein Pflichtteil zusteht. Macht ein Kind diesen geltend und erhält gemäß dem Testament am Ende den gleichen Teil wie alle anderne Kinder, hat es im Ergebnis mehr. Es macht den Beteiligten zudem unerwünschten Ärger. Deshalb sollte eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden.

Das gemeinschaftliche Testament entfaltet hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügungen Bindungswirkung. Ein Ehepartner kann sich zu Lebzeiten nur durch notarielle Erklärung davon lösen und nach dem ersten Erbfall so gut wie gar nicht mehr. Eine einseitige Änderung durch ein neues Einzeltestament ist damit nicht ohne Weiteres möglich. Man sollte sich also der Tragweite eines gemeinschaftlichen Testaments bewusst sein.

Achtung: Bei großen Vermögen  werden bei einem Berliner Testament die Erbschaftssteuerfreibeträge nicht optimal genutzt. 

Vorweggenommene Erbfolge

Der Begriff ist ein Schlagwort für die Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Dies geschieht vorrangig durch Schenkungen an die nächste Generation. Sollen diese im Erbfall ausgeglichen oder angerechnet werden, so muss dies in der Regel direkt bei der Schenkung bestimmt werden und im Streitfall später nachweisbar sein. Eine nachträgliche Anordung ist unwirksam. Eine gewisse Korrektur kann dann allenfalls noch durch geeignete testamentarische Gestaltung erreicht werden.

Nachteil der vorweggenommenen Erbfolge ist neben vielen Vorteilen, dass die Übertragung nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann, z.B. um das Familienheim bei einer drohenden Insolvenz der Kinder zu schützen. Bereits zum Zeitpunkt der Schenkung ist an die Vereinbarung von Rückforderungsrechten für solche Fälle zu denken.

Bei entfernt oder gar nicht Verwandten (z.B. bei unverheirateten Paaren und deren nicht gemeinsamen Kindern) ist der relativ geringe Schenkungssteuerfreibetrag von derzeit 20.000 EUR zu beachten.

Digitaler Nachlass

Beim Erbfall gehen auch digitale Inhalte von Social-Media-Konten, Cloud-Speichern oder dem heimischen Computer auf die Erben über. Das hat der BGH in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt (siehe Blog-Beitrag Digitaler Nachlass). Diese Rechtspositionen, die unter dem Stichwort "Digitaler Nachlass" diskutiert werden, nützen jedoch nur etwas, wenn die Erben an die Inhalte auch technisch herankommen. Hinterlassen Sie diesen also auch irgendwo die nötigen Passwörter und digitalen Schlüssel. Sonst könnten z.B. Familienfotos für immer verloren sein, weil zum Teil auch die Anbieter keinen Zugriff auf verschlüsselte Inhalte mehr haben. 

Fazit

Hätten Sie es gewusst? Das war nur eine Auswahl häufiger Fallstricke. Durch gute Beratung im Vorfeld kann im Nachhinein viel Ärger vermieden werden.

04.03.2019

ERBSCHAFT UND VERMÄCHTNIS

Die beiden Begriffe werden von juristischen Laien oft synonym verwendet. So finden sich in Testamenten die Formulierungen "Ich vererbe ..." und "Ich vermache ..." bunt gemischt, ohne dass der Erblasser sich nähere Gedanken über die Bedeutung macht. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei sehr verschiedene Dinge.

Erbe ist derjenige, der die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers antritt (§ 1922 BGB). Er tritt rechtlich an dessen Stelle - als ob der Erblasser in der Person des Erben rechtlich weiterlebt. Er übernimmt automatisch das gesamte Vermögen, alle Forderungen und Verbindlichkeiten, tritt in alle Vertragsverhältnisse ein und erhält das Eigentum an allen Gegenständen und Immobilien. Werden mehrere Personen Erbe, so sind sie Miterben und bilden eine Erbengemeinschaft, die als Ganzes an die Stelle des Erblassers tritt und das Erbe zunächst gemeinsam verwaltet.

Der Vermächtnisnehmer erhält demgegenüber nur einen oder mehrere einzelne Gegenstände aus der Erbmasse, z.B. einen Geldbetrag oder ein Gemälde, ohne Erbe zu werden (§ 1939 BGB). Er wird nicht automatisch Eigentümer der vermachten Sachen, sondern muss seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen.

Man muss sich also beim Testieren überlegen, wer rechtlicher Nachfolger mit allen Rechten und Pflichten werden soll und diese Person (auch mehrere) zum Erben einsetzen. Soll jemand, z.B. das Patenkind oder ein guter Freund, hingegen nicht Rechtsnachfolger werden, sondern nur einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag bekommen, dann bieten sich hierfür Vermächtnisse an. Zwar wird im Streitfall im Wege der Auslegung immer versucht, den wahren Willen des Erblassers unabhängig von dessen konkreter Wortwahl zu ermitteln. Dennoch sollte man durch richtige Begriffswahl zweifelsfrei deutlich machen, wer alles "erben" soll, und wem nur bestimmte Teile des Erbes "vermacht" werden.

Exkurs:
Mittels Teilungsanordnungen und sogenannter Vorausvermächtnisse kann man auch unter mehreren Erben bestimmte Gegenstände bestimmten Erben zuordnen. Spätestens dafür sollte man sich jedoch fachkundig beraten lassen, damit der tatsächliche Wille auch in die richtigen Worte gefasst wird.

24.09.2018

DIGITALER NACHLASS

Nach landläufigem Verständnis besteht eine Erbschaft aus Vermögen und Gegenständen des Erblassers. Dazu gehören nicht nur Konten, Immobilien, Wertsachen, Möbel, Kleidung, Rechte und Pflichten aus Verträgen und vieles mehr, sondern auch persönliche Dinge wie Briefe, Fotos oder Tagebücher.

Die zunehmende Digitalisierung des Lebens führt allerdings dazu, dass viele Dinge gar nicht mehr körperlich vorhanden sind. Was geschieht also nach dem Tod mit digital gespeicherten Fotos, der Musiksammlung bei iTunes, Konten in sozialen Netzwerken, Bitcoins etc.? Die Frage hat nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine technische Komponente. So nützt Erben eine Rechtsposition nichts, wenn beispielsweise verschlüsselte Inhalte wegen unbekannter Schlüssel nicht zugänglich sind. So mussten Erben schon auf Millionen einer Krypto-Währung verzichten.

Die Klärung der damit verbundenen Rechtsfragen hat gerade erst begonnen und die Unsicherheit ist groß. Kürzlich hat der BGH ein erstes wegweisendes Urteil gesprochen, mit dem Eltern der Zugang zum Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter gewährt wurde. Die Vorinstanzen waren sich jedoch noch völlig uneins, wie mit dieser Problematik umzugehen ist – auch im Hinblick auf den Datenschutz.

Vor diesem Hintergrund sollte jeder sich im Rahmen der Nachlassplanung auch mit der Frage befassen, was nach dem Tod mit digitalen Inhalten geschehen soll, wie Erben an diese herankommen können und gegebenenfalls auch, wie damit umgegangen werden soll. Soll z.B. eine Internetpräsenz oder ein Konto in einem sozialen Netzwerk weitergeführt oder gelöscht werden?

Gern stehe ich Ihnen bei der Klärung dieser und weiterer Fragen im Zusammenhang mit Lebensabend und Lebensende beratend und gestaltend zur Seite.

14.12.2017

GESETZLICHE ERBFOLGE UND UNGEWOLLTE ÜBERRASCHUNGEN

Nach statistischen Erhebungen hat nur etwa ein Viertel aller Erblasser ein Testament (oder Erbvertrag). Das heißt, drei Viertel verlassen sich auf die gesetzliche Erbfolge, oft ohne diese genau zu kennen. Dies kann unerwünschten Folgen haben, wie einige Beispiele zeigen:

So gehen etwa kinderlose Ehepaare oft davon aus, dass der überlebende Ehepartner automatisch Alleinerbe wird. Dies ist aber nicht zutreffend. Leben noch Eltern, Geschwister oder die Großeltern des Erblassers, erbt der Ehepartner bei Zugewinngemeinschaft lediglich drei Viertel, bei anderen Güterständen nur zur Hälfte. Das heißt, die Verwandten des Erblassers werden Miterben.

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses dessen Verwaltung gemeinschaftlich führt. Plötzlich haben z.B. beim Familiengrundstück alle ein Wörtchen mitzureden, obwohl nur einer dort wohnt. Womöglich erfolgt im Rahmen der Erbauseinandersetzung sogar eine Teilungsversteigerung. Durch frühzeitige Beratung und entsprechende Gestaltung der Erbfolge können hierfür Lösungen gefunden werden.

Unverheiratete Partner müssen bedenken, dass zwischen Ihnen kein gesetzliches Erbrecht besteht, so dass Testamente zwingend sind, wenn sie einander etwas zuwenden wollen. Zu bedenken sind dabei wiederum die gegenüber Verheirateten sehr geringen Freibeträge bei der Erbschaftssteuer. Ähnliches gilt für Kinder in Patchwork-Familien.

Professionelle Beratung ist daher äußerst ratsam, sofern einem nicht völlig egal ist, was nach dem eigenen Tod geschieht. Bei mehreren in Betracht kommenden Erben, Grundstücken oder gar Unternehmen, z.B. einem Handwerksbetrieb, ist dies geradezu unerlässlich. Eine anwaltliche Beratung ist angesichts der Bedeutung der Sache auch nicht zu teuer und verschafft Klarheit, ob weiterer Handlungsbedarf besteht.

15.11.2017

RECHT HABEN UND RECHT BEKOMMEN

Mandanten haben in der Regel die feste Überzeugung, im Recht zu sein, und erwarten daher, dass Ihnen auch vor Gericht dieses Recht zuteil werden muss. Dies ist jedoch kein Automatismus. Eine erfolgreiche Durchsetzung vor Gericht hängt vielmehr von weiteren Faktoren ab.

Der wichtigste sind Beweise. Der Richter hört von beiden Seiten widerstreitende Behauptungen. Er kann nur entscheiden, wem er Glauben schenkt, wenn die Behauptungen bewiesen werden. Da das Thema Beweise ein unendlich weites Feld ist, möchte ich mich hier auf vier wichtige Punkte beschränken:

1. Schriftlichkeit

Vereinbarungen sollten schriftlich oder per E-Mail geschlossen oder zumindest auf diesem Wege bestätigt werden, obwohl sie meist auch mündlich wirksam sind. Letzterenfalls können sie aber nur durch Zeugen bewiesen werden, die dabei waren. Aber ob diese sich vor Gericht – zum Teil nach Jahren – noch an den oftmals wichtigen Wortlaut der streitigen Versprechen erinnern können, ist ungewiss.

2. Zeugen

Zeugen sind sehr unsichere Beweismittel. Man weiß vorher nie genau, was sie sagen werden und woran sie sich überhaupt noch erinnern. Oft kommt es auf Details an. Wenn Zeugen sich dann nicht genau erinnern, ist der Beweis nicht erbracht. Soweit möglich, sollten Betroffene und Zeugen daher zeitnah nach relevanten Ereignissen Gedächtnisprotokolle fertigen, um später ihre Erinnerung stützen zu können.

3. Fotos

Viele Sachverhalte können gut mit Fotos dokumentiert werden. Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass diese von hoher Qualität sein sollten, damit auch erkennbar ist, was bewiesen werden soll. Leider erlebe ich in der Praxis immer wieder unscharfe Fotos in schlechtem Licht, die ungeeignet sind, weil man relevante Details nicht erkennt. Neben Nahaufnahmen, z.B. von Kratzern am Auto, Schimmelflecken in der Wohnung etc. sollte auch einmal aus größerer Entfernung fotografiert werden, damit später niemand einwenden kann, die Details würden gar nicht vom betroffenen Objekt stammen.

4. Zustellungen

Oft ist es wichtig, den Zugang von Erklärungen zu beweisen, z.B. einer Kündigung. Selbst mit einem Einschreiben sind Sie nicht auf der sicheren Seite, da der Inhalt des Schreibens damit nicht bewiesen wird. Auf Nummer sicher gehen Sie entweder, indem Sie sich den Zugang vom Empfänger auf einer Kopie quittieren lassen, durch Zeugnis eines Dritten, welcher auch den Inhalt zur Kenntnis genommen hat (gewisse Unsicherheit, siehe oben) oder mit der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher.

Zusammenfassend also der wichtige Rat, wann immer ein Rechtsstreit drohen könnte: Sichern Sie Beweise!

27.10.2017

EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG

Seit 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft, welche bei Erbfällen mit Auslandsberührung zu teils gravierenden Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage führt. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Deutscher seinen Lebensabend im warmen Süden, in Italien oder Spanien verbringen möchte, oder ein preisgünstiges Altersheim z.B. in Tschechien oder Polen einem deutschen vorzieht.

Verstirbt ein Erblasser innerhalb der EU, so richtet sich die Erbfolge nunmehr regelmäßig nach dem Recht des Staates, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die dortigen Gerichte sind dann zuständig. Ausnahmen gelten für Großbritannien, Irland und Dänemark. Dabei kann sich schon die Frage stellen, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, wenn jemand nur Oktober bis März im Süden verbringt und April bis September in Deutschland. Es kommt aber jedenfalls nicht auf die Staatsangehörigkeit an, zumindest nicht vorrangig. Dies kann zu ungewollten Folgen führen, wenn etwa auf bestimmte im deutschen Recht verankerte Rechtsinstitute vertraut wird, die im ausländischen Recht unbekannt sind. So gibt es beispielsweise in Österreich keine Erhöhung des Ehegattenerbteils um einen pauschalen Zugewinnausgleich oder in Spanien kein gemeinschaftliches Testament. Auch stellt sich die Frage, ob man seinen Erben zumuten möchte, die Nachlasssachen im Ausland mittels Dolmetscher klären zu müssen.

Deshalb gibt es im Rahmen der Europäischen Erbrechtsverordnung selbstverständlich Gestaltungsmöglichkeiten, um die genannten Schwierigkeiten so weit wie möglich auszuräumen. Hierfür ist jedoch genaueste rechtliche Prüfung und Beratung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unabdingbar. Auch eine Überprüfung und eventuelle Anpassung bestehender Testamente und sonstiger Nachlassregelungen ist dringend anzuraten. Gern helfe ich Ihnen dabei.

12.09.2017

RECHTSSICHERHEIT ZUM LEBENSENDE

Das Lebensende ist ein Thema, mit dem sich viele Menschen nur sehr ungern beschäftigen. Es ist aber wichtig, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen und für die Zeit davor und danach geeignete Regelungen zu treffen.

Wer soll sich um mich kümmern, wenn ich das selbst nicht mehr kann? Welche Behandlungen möchte ich und welche nicht, wenn ich darüber nicht mehr selbst entscheiden kann? Wer soll nach meinem Tod mein Geld, mein Haus oder meine Firma bekommen? Wie kann die Erbschaftsteuer möglichst gering gehalten werden? Ist es sinnvoll, schon zu Lebzeiten etwas zu übertragen? Was muss dabei beachtet werden?

Das sind nur einige der Fragen, die sich stellen und die im Rahmen einer anwaltlichen Beratung beantwortet werden sollten. Die persönlichen Lebensverhältnisse sind zu unterschiedlich und die Fallstricke zu zahlreich, um so wichtige Fragen dem Zufall zu überlassen.

Ein prominenter Fall soll das verdeutlichen:

Eine Gesellschafterin der Gewürzfabrik Ostmann ließ sich von Ihrem Mann scheiden, mit dem sie eine gemeinsame Tochter hatte. Mit der Scheidung wurde auch das Arbeitsverhältnis des Mannes als Geschäftsführer des Unternehmens beendet. Die Frau änderte ihr Testament und setzte ihre Tochter als Alleinerbin ein. Sie ging davon aus, dass ihr Ex-Mann damit von der Erbfolge ausgeschlossen sei. Bei einer Fahrt in den Urlaub verunglückten die Frau und ihre Tochter mit dem Auto, wobei die Frau sofort verstarb und die Tochter kurze Zeit später im Krankenhaus. Dadurch erbte zunächst die Tochter und sodann der Ex-Mann als gesetzlicher Erbe der Tochter zum Entsetzen der Familie den Gesellschaftsanteil der Frau. Um ihn auszuzahlen, musste dem Unternehmen viel Kapital entzogen werden mit der Folge, dass die Familie das Unternehmen veräußern musste. Es gehört heute zum Mitbewerber Fuchs. Dies hätte bei geeigneter rechtlicher Gestaltung vermieden werden können.

Ich werde in den kommenden Artikeln unterschiedliche Aspekte zu Regelungen rund um das Lebensende beleuchten. Bei konkretem Beratungsbedarf stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Seite.

30.05.2017

GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE

Beides wird von juristischen Laien gelegentlich synonym verwendet. Rechtlich sind es aber zwei unterschiedliche Dinge.

Gewährleistung ist die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, für die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. der Übergabe an den Käufer einzustehen. Sie wird auch Sachmängelhaftung genannt. Die Frist für die Geltendmachung entsprechender Mängel beträgt zwei Jahre. Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf (von Unternehmer an Privatperson) ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war. Danach muss dies der Käufer beweisen.

Eine Garantie ist demgegenüber eine freiwillige Verpflichtung des Herstellers, die über die Gewährleistung hinaus geht. Dieser allein bestimmt Inhalt und Dauer der Garantie. Es bedarf also einer ausdrücklichen Garantieerklärung. Oft wird über die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt des Kaufs hinaus die fehlerfreie Funktion für eine bestimmte Zeit garantiert.

Zusammenfassung

Gewährleistung: gesetzlich, betrifft nur Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe, Verkäufer zuständig

Garantie: freiwillig, garantiert Mängelfreiheit über gewissen Zeitraum, Hersteller zuständig

15.08.2016

WAS BEDEUTET "WIE GESEHEN"?

Vor allem beim Gebrauchtkauf oder in Mietverträgen wird gern vereinbart, der Kaufgegenstand oder das Mietobjekt werde gekauft oder gemietet „wie gesehen“. Unter Nichtjuristen wird manchmal angenommen, dass damit jegliche Gewährleistung ausgeschlossen sei. Das ist jedoch unzutreffend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Klausel "wie gesehen" oder "wie besichtigt" dahingehend auszulegen, dass sie nur solche Mängel erfasst, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind. Anders wäre es nur dann, wenn ausdrücklich ein weitergehender Gewährleistungsausschluss vereinbart ist (BGH Urteil vom 06.07.2005, Az. VIII ZR 136/04). Der Verkäufer oder Vermieter haftet also normalerweise nach wie vor für sogenannte versteckte oder verdeckte Mängel.

Welcher Prüfungsumfang zumutbar ist und was bei zumutbarer Prüfung erkennbar gewesen wäre und was nicht, kann allerdings im Einzelfall streitig sein, weshalb man sich bestimmte wichtige Eigenschaften im Vertrag zusichern lassen sollte.

02.06.2016

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Dieser Beitrag ist in Form von FAQ (Frequently Asked Questions) gestaltet, Fragestellungen, die mir bei der Beratung immer wieder begegnen.

Was sind AGB?

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Anders als landläufig gedacht, gilt dies für das gesamte Vertragswerk und nicht nur für die übliche Anlage, die mit „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ überschrieben ist. Die gesetzlichen Regelungen zu AGB finden sich in den §§ 305 ff. BGB.

Brauche ich AGB?

Nach dem eben Gesagten enthalten Standardverträge ohnehin meist AGB, auch wenn diese nicht ausdrücklich so bezeichnet sind. Die Frage zielt allerdings auf die schon erwähnte separate Anlage „AGB“, welche z.B. bei Bestellungen für Kunden gelten sollen. In diesem Sinne lautet die Antwort: AGB sind nicht zwingend nötig, aber sinnvoll, wenn sie richtig gestaltet sind.

Ohne solche AGB gilt für die Vertragsabwicklung sowie dabei auftretende Probleme das Gesetz. Dessen Regelungen stellen meist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten beider Vertragspartner her. Das ist oft besser, als schlechte oder unwirksame AGB, die unnötige Rechtsstreitigkeiten (z.B. Abmahnungen oder Streit mit Kunden) provozieren können und damit erhebliche Kostenrisiken bergen.

AGB können aber sinnvoll sein, um die Vertragsabwicklung im eigenen Sinne zu standardisieren, Kundenrechte in den gesetzlich zulässigen Grenzen einzuschränken, oder Kunden als Kaufanreiz sogar mehr Rechte einzuräumen, als das Gesetz ihnen gewährt.

Was ist bei der Erstellung und Verwendung von AGB zu beachten?

Durch AGB darf der andere Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt werden (§ 307 BGB). Für Verbraucher ist dies in den §§ 308 und 309 BGB durch Beispiele unzulässiger Klauseln näher bestimmt. Darüber hinaus gibt es in erheblichem Umfang Rechtsprechung zu der Frage, welche Klauseln im Einzelnen zulässig sind oder nicht. Das macht es für den juristischen Laien schwer, AGB rechtssicher zu gestalten. Im Hinblick auf die oben beschriebenen Kostenrisiken ist daher dringend zu empfehlen, AGB in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt zu erstellen.

Kann ich nicht einfach AGB von anderen Shops oder Muster aus dem Internet verwenden?

Das ist nicht zu empfehlen. Zum einen gibt es keine Garantie, dass die fremden AGB rechtlich einwandfrei sind. Zum anderen passen fremde AGB nicht unbedingt zum eigenen Geschäft, selbst wenn sie professionell erstellt wurden. Dann enthalten sie womöglich Regelungen, deren Auswirkungen man nicht bedacht hat, die Widersprüche zu eigenen Formulierungen z.B. in einem Bestellformular enthalten oder andere Probleme, welche wiederum Rechtsrisiken und damit Kostenrisiken bergen. Allenfalls kann man sich bei der Erstellung von AGB an fremden AGB orientieren, die einem geeignet erscheinen. Diese sollten aber dann in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt geprüft und ggf. angepasst werden.

23.02.2016

ENTSCHÄDIGUNG BEI FLUGVERSPÄTUNGEN

Bei einer Flugverspätung von mehreren Stunden steht jedem Fluggast nach der EG-Verordnung 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) unter anderem eine Entschädigungszahlung zu. Diese beträgt je nach Flugstrecke und Dauer der Verspätung pauschal 250, 400 oder 600 € unabhängig vom Flugpreis.

Für Airlines sind dies erhebliche Kosten, da bereits bei einem einzelnen Flugzeug eine Vielzahl von Passagieren betroffen ist. Deshalb machen einige Airlines ihren Kunden die Durchsetzung der Entschädigung sehr schwer. Es wird abgewiegelt und verzögert, es werden Ausnahmefälle behauptet, wie z.B. höhere Gewalt, oder die Einigung auf eine geringere Zahlung angeboten. Nur wer einen langen Atem hat, kommt am Ende zu seiner Entschädigung. Denn fast immer ist an den vorgeschobenen Argumenten nichts dran. In einer Vielzahl derartiger Fälle habe ich erlebt, dass die Airline nicht eingelenkt hat, bis eine Klage vor Gericht erhoben wurde. Erst dann wurde in voller Höhe gezahlt, ohne dass es zu einer Verhandlung kam.

Deshalb der dringende Rat: Wenden Sie sich an einen Anwalt, wenn Ihre Airline nach einer Verspätung die Entschädigung verweigert. Die Durchsetzung ist fast immer aussichtsreich. Gern unterstütze ich Sie dabei.

Update 19.02.2017

Im Internet gibt es Dienstleister, welche die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche anbieten. Diese behalten im Erfolgsfall einen deutlichen Teil der Entschädigung ein, meist 25 %. Das sind je nach Flugstrecke und Verspätung bis zu 150 €. Beim Anwalt erhält man stattdessen die volle Entschädigungssumme, da dessen Kosten bei berechtigten Ansprüchen auch von der Fluggesellschaft zu erstatten sind.

Zudem können auch die Internetdienstleister ihre Kosten bei der Fluglinie geltend machen, wenn es sich um zugelassene Inkasso-Unternehmen handelt. Dass sie darüber hinaus noch 25 % der Entschädigungssumme einbehalten, erscheint nicht besonders verbraucherfreundlich.

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